Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz

AG SchKG VO

§ 6 Förderverfahren und Festsetzungsbescheid

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/6#abs-1 (1) Auf der Grundlage des Zuteilungsbescheids nach § 6 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes bestimmt die Bewilligungsbehörde die Höhe der für die Beratungsstelle gewährten Fördermittel durch gesonderten Festsetzungsbescheid. Der Festsetzungsbescheid ergeht jährlich auf Antrag jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr. Für das laufende Jahr gewährt die Bewilligungsbehörde auf Antrag Abschlagszahlungen, deren Höhe sich an der Zahl der nach dem Zuteilungsbescheid zu fördernden Beratungskraftstellen und dem zu erwartenden Umfang der Finanzierungsbeteiligung des Landes bemisst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/6#abs-2 (2) Die Leistungsempfänger haben die für das Berichtswesen erforderliche Jahreserhebung den zuständigen Behörden zu einem von diesen festgelegten Termin vorzulegen. Die für die Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde setzt unter Beteiligung der Trägerverbände fest, welche Informationen die Jahreserhebung umfasst.

§ 5 § 7